Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV 2024

Umlage nach § 18 AbLaV für das Jahr 2024 (AbLaV-Umlage 2024)

Gemäß § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), berechnen die deutschen Übertragungsnetzbetreiber jährlich die Abschaltbare Lasten-Umlage und veröffentlichen diese bis spätestens zum 25. Oktober. Für das Jahr 2016 wurde aufgrund des zum Zeitpunkt der Berechnung der Umlage nicht abgeschlossenen Novellierungsprozesses der AbLaV keine Umlage von den Letztverbrauchern erhoben.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben durch die AbLaV die Möglichkeit eine Ausschreibung durchzuführen an der Anbieter teilnehmen können, die zuverlässig ihre Verbrauchsleistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber um eine bestimmte Leistung reduzieren können. Die Kosten für die Bereitstellung und die Abschaltung der Last werden über die Abschaltbare Lasten-Umlage gedeckt.

Wichtiger Hinweis:

Entspr. § 20 Abs. 2 AbLaV trat die Verordnung am 1. Juli 2022 größtenteils außer Kraft. In 2023 wird keine AbLaV-Umlage mehr erhoben. Der Vortrag aus der Jahresabrechnung 2021 und des Rumpfjahres 2022 wird entsprechend der Abstimmung mit der Bundesnetzagentur nach den Regelungen der ARegV netzentgeltmindernd bei den Übertragungsnetzbetreibern eingebracht.

Jahr Aufschlag Ct/kWh/Netto
20240,000