EEG Umlage 2023

EEG-Finanzierung

EEG-Finanzierungsbedarf ab 2023

Die EEG-Umlage wurde gesetzlich mit Wirkung zum 01.01.2023 abgeschafft. Die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien erfolgt zukünftig durch den Bundeshaushalt.

Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen jährlich bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres den EEG-Finanzierungsbedarf für das folgende Kalenderjahr. Der EEG-Finanzierungsbedarf ist der nach den Vorgaben der Anlage 1 EnFG ermittelte finanzielle Bedarf für die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach dem EEG für ein Kalenderjahr. Der Finanzierungsbedarf kann auch einen negativen Wert annehmen.

EEG-Finanzierungsbedarf 2023

EEG-Umlage von 2012 bis 2022

Bis zum Jahr 2022 sind die Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 60 Abs. 1 EEG berechtigt und verpflichtet, von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung zu verlangen (EEG-Umlage). Die Übertragungsnetzbetreiber ermittelten und veröffentlichten bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr.

Mit den Zahlungen der EEG-Umlage wird bis zum Jahr 2022 die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) sowie § 6 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV) gedeckt.