Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV für 2024

§ 19 StromNEV-Umlage 2024

Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBI. I S. 1237) geändert worden ist, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Ebenso sieht § 118 Abs. 6 S. 9  eine Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang u. a. von Anlagen, welche durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen, vor. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus der Netzentgeltfreistellung der vorgenannten Anlagen bzw. aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.

Die § 19 StromNEV-Umlage für 2024 wird ab dem 01.01.2024 von Letztverbrauchern erhoben. Die Ermittlung der Umlage für 2024 erfolgte auf Basis der Prognosen der Netzbetreiber über die zu erwartenden entgangenen Erlöse sowie die Letztverbräuche für 2024 einschließlich der Verrechnung einer Nachholung aus der Jahresabrechnung auf Basis der Wirtschaftsprüfertestate für das Jahr 2022.

Infolge des Entfalls des zur Stabilisierung der -Netzentgelte ursprünglich vorgesehenen Zuschusses des Bundes mussten die ÜNB-Netzentgelte am 13.12.2023 deutlich angehoben werden (s. Veröffentlichungen der Übertragungsnetzbetreiber zu den Netzentgelten). Damit einhergehend muss auch die am 25.10.2023 für 2024 veröffentlichte §19 StromNEV-Umlage entsprechend korrigierend angepasst werden, da diese seinerzeit auf Basis der von den  unter Ansatz indikativer ÜNB-Netzentgelte kalkulierten entgangener Erlöse ermittelt wurde. Die Anhebung der Umlage erfolgt in enger Abstimmung mit der  (s. auch Veröffentlichung Bundesnetzagentur).

In Zusammenfassung der o.g. Daten ergibt sich ab dem 01.01.2024 die nachfolgende § 19 StromNEV-Umlage je Letztverbrauchergruppe:

Umsetzung zwischen Netzbetreibern

Umlage je Letztverbrauchergruppe

JahrLV Gruppe A´LV Gruppe B´LV Gruppe C´
20240,643 ct / kWh0,050 ct / kWh0,025 ct / kWh

Die nachfolgenden Definitionen der Letztverbrauchergruppen weisen die laut Gesetz maximalen Umlagesätze aus. Diese Umlagesätze dürfen nicht überschritten werden. Es ist aber durchaus möglich, dass sich im Rahmen der Prognoseermittlung eine geringere Umlage für das jeweilige Jahr ergibt. Durch Nachholungen aus der Jahresabrechnung der Vorjahre kann sich jedoch auch eine höhere oder geringere Gesamtumlage (Summe aus Prognoseumlage und Nachholungsumlage) ergeben.. Die Umlagen für das Jahr 2023 entnehmen Sie bitte der obenstehenden Tabelle.

Letztverbrauchsgruppen nach § 19 StromNEV i.V.m. §§ 26, 28 und 30 KWKG*

*: KWKG vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert wurde

Letztverbrauchergruppe A‘:

Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle.

Letztverbrauchergruppe B‘:

Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kWh. Maßgeblich sind die in der o. g. Tabelle aufgeführten Beträge.

Letztverbrauchergruppe C‘:

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh. Maßgeblich sind die in der o. g. Tabelle aufgeführten Beträge.